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Informationen für Privatpatienten / Preise

Leider kommt es immer wieder vor, dass private Krankenversicherungen Ihren Kunden einen Teil der rechtmäßig erhobenen Honorare für Heilmittel vorenthalten wollen und Rechnungen kürzen. In den allermeisten Fällen erfolgt dies zu Unrecht, wie diverse Gerichtsurteile in den letzten Jahren bestätigt haben.

Eine allgemein verbindliche Gebührenordnung für physiotherapeutische Leistungen existiert im Bereich der privaten Krankenversicherung nicht.

Wir orientieren uns bei der Preisgestaltung an den Empfehlungen aus der Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh).

Diese Gebührenübersicht stellt einen Rahmen für die Ermittlung von Privatpreisen in der Physiotherapie und in anderen Bereichen der Heilmitteltherapie dar.

Für Privatpatienten und Selbstzahler erlaubender Gesetzgeber den Ansatz eines Multiplikators zur Kostendeckung der physiotherapeutischen Leistungen zwischen 1,4 und 2,3. Unsere Preise befinden sich zwischen 1,4 und 1,8.

Hier unsere Preise (Stand 01.01.2021)

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Hier einige Tipps bei Abrechnungsproblemen mit Ihrer PKV

Honorarvereinbarung

Bitte reichen Sie in jedem Fall unsere von Ihnen unterzeichnete Honorarvereinbarung mit der Abschlussrechnung bei Ihrer PKV ein.

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Individuelle Versicherungsvereinbarungen/ -tarife

Bitte prüfen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen, welchen Prozentsatz bzw. bis zu welcher Maximalsumme Ihre PKV die Kosten für Heil- und Hilfsmittel übernimmt. Sollte dieser bei 100% liegen und ist kein Maximalbetrag bzw. ein Selbstbehalt vereinbart, so muss Ihre PKV Ihre Rechnung ungemindert übernehmen.

Ortsübliche, angemessene Preise

Es gibt für Heilmittel/physiotherapeutische Behandlungen KEINE amtliche Gebührenordnung wie für ärztliche Leistungen (GOÄ), auch wenn Ihnen Ihre PKV das vermitteln möchte oder eine eigene „offizielle“ Liste entwickelt hat. Sollte dem so sein, orientieren sich diese i.d.R. am Bundesbeihilfetarif (dazu s.o.). Physiotherapeuten, Ergotherapeuten oder Sprachtherapeuten können prinzipiell die Preise für Ihre Leistungen selbst festlegen (Quelle: Verband der privaten Krankenversicherer). Die Honorarsätze orientieren sich jedoch im allgemeinen an den Leistungspreisen des VdeK. Zurzeit liegt der Höchstsatz beim 2,3 fachen VdeK-Satz.

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Medizinisch notwendige Leistungen

Die bestehende Rechtslage sagt eindeutig aus, dass medizinisch notwendige Leistungen (dies ist eine rein medizinische Entscheidung durch Ihren Arzt!) voll erstattet werden müssen. Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass hier keine Kostenreduzierungen möglich sind (IV ZR 278/03), v.a. dann wenn eine Honorarvereinbarung vorliegt.

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Sind wir zu teuer?

NEIN! Wir liegen mit unseren Preisen absolut im Rahmen dessen, was angemessen ist, selbst wenn Ihnen Ihre PKV (aus reinem Eigeninteresse!) beteuert, dass unsere Leistungen zu teuer sind.

Bei uns erhalten Sie eine individuelle Betreuung von erfahrenen, qualifizierten Therapeuten mit diversen Fortbildungen.

Zudem liegen unsere Behandlungszeiten deutlich über denen gesetzlich versicherter Patienten bzw. anderer Therapieeinrichtungen. Unsere langjährige Erfahrung und Erfolge zeigen, dass Sie und Ihre Gesundheit bei uns in besten Händen sind.

Im Übrigen darf Ihnen Ihre PKV keine andere Praxis nahe legen oder gar empfehlen zu einer “billigeren“ Praxis zu gehen, denn die PKV darf ihre Leistungspflicht nicht auf die vermeintlich kostengünstigste Behandlungsmethode beschränken (siehe auch BGH Urteil). Sie haben die freie Praxis - sprich Therapeutenwahl!

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Was tun, wenn meine PKV meine Kosten nicht komplett übernimmt?

Treten Sie mit Ihrem Sachbearbeiter in Kontakt, beschweren Sie sich, gerne auch mit einem Musterbrief den Sie unter www.privatpreise.de finden. In nahezu allen Fällen werden Sie die komplette Kostenerstattung erhalten, v.a. wenn Sie sich auf die aktuelle Rechtslage beziehen.

Sie haben sich freiwillig privat versichert um eine bestmögliche Versorgung zu erhalten, nicht die billigste!

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Gibt es “unterschiedliche” Klassen von Privatpatienten?

Im ambulanten Bereich gibt es keine Unterscheidung zwischen Privatpatienten der sog. 1. und 2. Klasse, wie es im stationären Bereich üblich ist. Unser Privattarif gilt daher sowohl für Beihilfeversicherte, Postbeamte und freiwillig privatversicherte Patienten gleichermaßen.

Sollte Ihnen Ihre private Krankenversicherung Probleme in der Kostenerstattung bereiten, hoffen wir, dass Ihnen diese Informationen hilfreich sind.

Da auch ich wir gezwungen sind, wirtschaftlich zu arbeiten und weiterhin den Anspruch haben, Kollegen und Angestellten ein faires Gehalt zu zahlen, sowie der Ansatz gilt : gleiche Behandlung- gleicher Preis ,können wir keine Behandlungen auf Basis der Beihilfesätze durchführen.

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Urteile Privatpatienten

Immer wieder versuchen private Krankenversicherungen, wie oben beschrieben, die Erstattung der von Therapeuten in Rechnung gestellten Honorare zu kürzen. Nicht selten wendet sich der Privatpatient dann an den Therapeuten – zum Beispiel mit der Frage, was “ortsübliche” Preise sein sollen oder dem Vorwurf, dass die Therapie “zu teuer” war. Hier finden Sie Urteile und Quellen verschiedener rechtlicher Instanzen rund um das Thema Privatpreise, deren Abrechnung und der Kostenrückerstattung durch die Versicherung.

 

Sie belegen:

Eine Kürzung ist oftmals rechtswidrig!

Bundesgerichtshof

Oberlandgericht

Landgericht

Amtsgericht

  • Amtsgericht Frankfurt a. M., Entscheidung vom 30.03.2009 Private Krankenversicherung: Pflicht zur Kostenerstattung für eine physiotherapeutische Behandlung und zur Darlegung der “in Deutschland üblichen Preise”
    Quelle: Juris GmbH / Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 30.03.2009 (Az. 29 C 2041/07)

  • Amtsgericht Köpenick, Urteil vom 10.05.2012
    Quelle: Amtsgericht Köpenick, 10.05.2012 (Az.: 13 C 107/11)

  • Erstattung auch wenn Preis über dem Niveau der GKV liegt (AG Frankfurt, Az: 32 C 24248/98-84)
    Die private Krankenversicherung muss die Kosten für Heilmittel auch dann erstatten, wenn die Preise deutlich über den Tarifen der gesetzlichen Krankenversicherung liegen.
    Quelle: AG Frankfurt, 15.11.2001 (Az:32 C 24248/98-84)

  • 2,3-facher Satz bei Physiotherapie ortsüblich (AG Hamburg, Az: 20 A C 28/07)
    Eine Bestätigung für die Daten aus der Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh) hat das Amtsgericht Hamburg in einem aktuellen Urteil geliefert. Danach sieht das Gericht die Abrechnung von Physiotherapie zum 2,3-fachen VdAK Satz als “übliche” Vergütung in Hamburg an.
    Quelle: AG Hamburg vom 10.10.2007, (Az: 20 A C 28/07)

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